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Statuten

Verein Junge Orgelfreunde Schweiz


1. Name und Sitz


Unter dem Namen „Junge Orgelfreunde Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.


2. Ziel und Zweck


Der Verein bezweckt die Vernetzung von jungen Orgelbegeisterten, Organisten und Orgelbauern. Dabei sollen für die Mitglieder lehrreiche, gesellige und musikalische Treffen organisiert werden. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.


3. Mittel


Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art


Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft


Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen im Alter zwischen 16 und 45 Jahren welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.


5. Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.


6. Austritt und Ausschluss


Ein Vereinsaustritt ist nur Datum der Mitgliederversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Personen, welche einen Vereinsaustritt wünschen sind an der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder Schädigung des Vereinswohles aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.


7. Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Im Bedarfsfall die Revisionsstelle


8. Die Mitgliederversammlung


Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.


Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlussrekurse
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.


Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.


9. Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat


Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.


10. Die Revisionsstelle


Die Mitgliederversammlung wählt im Bedarfsfall einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


11. Zeichnungsberechtigung


Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12. Haftung


Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Datenschutz


Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer, das Alter sowie die E-Mail-Adresse an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.


14. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


15. Inkrafttreten


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. August 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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